Fragen-Antworten Katalog
Anfang November 2020 erfolgte aus Anlass des damals bevorstehenden „Lockdown light“ eine politische Grundsatzeinigung auf diverse Änderungen zur Sonderbetreuungszeit, die rückwirkend per 01.11.2020 in Kraft treten sollen („Sonderbetreuungszeit 4.0“). Das betrifft vor allem die Schaffung eines Rechtsanspruchs für Arbeitnehmer, eine Verlängerung der möglichen Dauer von drei auf vier Wochen und die Erhöhung der Arbeitgeber-Erstattung von 50 % auf 100 % des fortbezahlten Entgelts. Was aber kein Politiker erwähnt: Die gesetzliche Finalisierung der geplanten Änderungen wird noch einige Zeit dauern, weil noch eifrig über manche weitere Details verhandelt wird. Der Zeitplan: Am 20. November 2020 soll die Gesetzesnovelle im Nationalratsplenum beschlossen werden. Der Bundesrat tagt erst wieder am 3. Dezember 2020. Die endgültige Gesetzwerdung durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird daher möglicherweise erst in der zweiten Dezemberwoche erfolgen!!! Bis dahin herrscht bezüglich der vorgesehenen Änderungen im Prinzip ein gesetzloser Zustand, daher sind eigentlich noch die Grundsätze der Sonderbetreuungszeit 3.0 anzuwenden. Ungeachtet dessen wird die Sonderbetreuungszeit 4.0 von Politikern und Behörden durchwegs so dargestellt, als wäre sie bereits geltendes Recht.
Der „harte Lockdown“, der ab Dienstag 17.11.2020 zur Schließung von Kindergärten und Schulen führt, wirft für betroffene Eltern eine sehr dringende Frage auf: Habe ich nun einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit oder nicht? Und für die Betriebe stellt sich die Frage: Muss Sonderbetreuungszeit gewährt werden oder kann man darauf verweisen, dass die geplanten Änderungen derzeit noch gar nicht gesetzlich umgesetzt sind?
Frage-Antwort-Sammlung als Überblick über die unübersichtliche Situation zum Thema Sonderbetreuungszeit:
Frage 1: Gilt die Sonderbetreuungszeit 4.0 derzeit überhaupt schon?
Juristisch gesehen sind die geplanten Neuerungen zur Sonderbetreuungszeit vor der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (möglicherweise erst im Dezember 2020) noch nicht geltendes Recht. So gesehen hängt die Sache derzeit eigentlich noch in der Luft.
Aber: Da der Gesetzesentwurf ein rückwirkendes In-Kraft-Treten per 1. November 2020 vorsieht und von einem breiten politischen Konsens getragen wird (sprich: die rückwirkende Gesetzwerdung wird ziemlich sicher kommen), erscheint es aus praktischer Sicht u.E. sinnvoll, die geplanten Neuerungen bereits jetzt anzuwenden. Dafür spricht auch, dass das zuständige Bundesministerium (BMAFJ) bereits seit 12. November 2020 eine Online-Info zur Sonderbetreuungszeit anbietet, in der die neue Rechtslage bereits als fixe Tatsache dargestellt wird. Link zur Sonderbetreuungszeit-Info des BMAFJ
Frage 2: Was sind die wesentlichen Neuerungen der Sonderbetreungszeit 4.0 (verglichen mit der bisherigen Sonderbetreuungszeit)?
Neu sind insbesondere die folgenden wichtigen Punkte:
- Rechtsanspruch für Arbeitnehmer (statt Vereinbarungsprinzip),
- mögliche Dauer von vier Wochen (statt drei Wochen),
- 100 % Erstattung für den Arbeitgeber (statt 50 % Erstattung),
- Sonderbetreuungszeit ist (auch ohne Kindergarten- oder Schulschließungen) außerdem dann möglich, wenn ein unter 14-jähriges Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, durch behördlichen Bescheid nach § 7 Epidemiegesetz unter Quarantäne gestellt wird.
Frage 3: Können Eltern nun aufgrund des harten Lockdowns jedenfalls Sonderbetreuungszeit beanspruchen?
Auch wenn man – wie empfohlen (siehe Antwort zur Frage 1) – bereits von der neuen Rechtslage ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzesantrag folgenden Text enthält: „Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt“. Link zum Gesetzesantrag
Das bedeutet: Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht nur dann, wenn keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeitvorhanden ist. Da laut derzeitigem Infostand Kindergärten und Schulen während des Lockdowns trotz Schließung bzw. Entfalls des Unterrichts eine Betreuung in Kleingruppen („Notbetreuung“) anbieten werden, müssen die Eltern diese Möglichkeit arbeitsrechtlich gesehen auch nutzen. Nur dann, wenn ein Kindergarten bzw. eine Schule eine solche Notbetreuung nicht anbietet (z.B. komplette Sperre infolge Quarantäne), kommt ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit in Betracht.
Frage 4: Besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch für den Fall, dass Kinder behördlich unter Quarantäne gestellt werden?
Ja. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die als Kontaktperson (Kontaktperson mit einem Verdachtsfall auf COVID-19) behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) werden. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist unabhängig davon, ob das Kind selbst symptomlos bleibt oder erkrankt ist.
Frage 5: Besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch für Arbeitnehmer, die in systemrelevanten Bereichen arbeiten?
Auf die Unterscheidung zwischen systemrelevanten und nicht systemrelevanten Tätigkeitsbereichen kommt es nicht mehr an. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat daher jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.
Frage 6: Dürfen beide Elternteile gleichzeitig die Sonderbetreuungszeit beanspruchen?
Nein. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit ist nicht möglich. Es ist aber möglich, dass zuerst der eine und dann der andere Elternteil Sonderbetreuungszeit (also hintereinander) in Anspruch nimmt.
Frage 7: Besteht ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch während der Ferienzeit oder an schulautonomen Tagen?
Nein. Es besteht kein Rechtsanspruch, weil die Schule zu diesen Zeiten nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen ist.
Frage 8: Kann die Sonderbetreuungszeit auch während einer COVID-19 Kurzarbeit gewährt werden?
Ja. Die Sonderbetreuungszeit kann auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung im Rahmen einer COVID-19 Kurzarbeit gewährt werden, aber nicht für die Ausfallstunden.
Frage 9: Welche Erstattungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber kann das an den Arbeitnehmer während einer Sonderbetreuungszeit weitergezahlte Entgelt zurückerstattet bekommen (begrenzt durch die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage; nach Ansicht des BMAFJ ist dabei die monatliche Höchstbeitragsgrundlage [2020: € 5.370,00, 2021: 5.550,00] entsprechend der Anzahl der Sonderbetreuungszeittage zu aliquotieren).
Der Antrag ist spätestens sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.
(15. November 2020 Alle Angaben ohne Gewähr)
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