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Die zuletzt etwas schwierige Informationslage zur abgabenrechtlichen Behandlung des fortgezahlten Entgelts gemäß § 32 Epidemiegesetz lässt sich aktuell wie folgt zusammenfassen:
– Der laufende Teil des Quarantäneentgelts ist als laufender Bezug lohnsteuerpflichtig. Er wird zwar laut BMF-Ansicht nicht in die normale Sechstel- und Kontrollsechstelberechnung integriert, es darf aber 1/6 des laufenden Teils zum Jahres- bzw. Kontrollsechstel hinzuaddiert werden (ähnlich der Logik wie bei der Urlaubsersatzleistung).
– Der Sonderzahlungsteil des Quarantäneentgelts wird lohnsteuerlich wie eine ganz normale Sonderzahlung behandelt, wirkt also sechstelausschöpfend (6 %-Steuer, soweit im aufgestockten Sechstel noch Platz ist).
– Laufender Teil und Sonderzahlungsteil des Quarantäneentgelts sind vom DB, DZ und von der KommSt befreit.
– In der SV und in der betrieblichen Vorsorge besteht normale Pflichtigkeit.
Eine kurze kritische Anmerkung sei noch erlaubt: Der Sinn der vom BMF vorgeschlagenen speziellen lohnsteuerlichen Methode (1/6 Hinzurechnung statt normaler Einbeziehung in die Sechstelberechnung) ist u.E. eher zweifelhaft, da in vielen Fällen am Jahresende ohnehin dasselbe rechnerische Ergebnis herauskommt wie bei normaler Sechstelerhöhung herauskäme (Differenzen könnten sich ggf. aber z.B. bei Kurzarbeit i.Z.m. der 15 %-Sechstelerhöhung ergeben). Fast könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Finanzverwaltung hier dem Motto folgt: Wozu eine einfache Lösung, wenn es auch kompliziert geht?
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Quelle: www.vorlagenportal.at